am vergangenen Mittwoch hat Stern TV einen Beitrag mit einer falschen Aussage zur Verwertbarkeit von Messungen mit POLISCAN SPEED gesendet. In dem Beitrag wird der Eindruck erweckt, dass Autofahrer eines Verstoßes beschuldigt werden, den sie nicht begangen haben. Der Beitrag stellt sowohl den juristischen wie auch technischen Hintergrund nicht richtig dar. Es wird suggeriert, dass die Betroffenen aufgrund einer fehlerhaften Funktion von POLISCAN geblitzt wurden, obwohl sie den Verstoß nicht begangen haben. Dies ist völlig irreführend. Kein Sachverständiger zweifelt derzeit die Richtigkeit der Messungen an.
Ebenso falsch ist die Behauptung, dass die POLISCAN Messsysteme in Bereichen messen, in denen es nach Ansicht der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) nicht zulässig sei. Das hat die PTB selbst in einer Stellungnahme klargestellt und dabei auch noch einmal die Bauartzulassung ausdrücklich bestätigt. Diese Stellungnahme können Sie unter diesem Link aufrufen.
Mit ausdrücklichem Bezug auf die Stellungnahme der PTB hat auch das Amtsgericht Saarbrücken Anfang Januar POLISCAN SPEED als standardisiertes Messverfahren bestätigt. In der Urteilsbegründung heißt es dazu „Somit war und ist entsprechend einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2016, 2 OWi 4 SsRs 128/16, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2015, IV-3 RBs 15/15, OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014, 2 Ss OWi 1041/14, OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2014, 1 RBs 84/14) nach wie vor davon auszugehen, dass es sich bei Messungen mit dem Messgerät PoliScan Speed um ein amtlich anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt.“ Und weiter „Denn entscheidend und maßgebend in Bußgeldverfahren ist die materielle Richtigkeit der Messung (vergl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012, 4 Ss 39/12), so dass rein formale Einwände mithin grundsätzlich unbeachtlich sind, solange die Messrichtigkeit nicht in Zweifel steht. Solche Zweifel stehen angesichts der Stellungnahme der PTB nicht im Raum.“ Das ganze Urteil können Sie hier einsehen.
Es gab zwar Amtsgerichte, die Verfahren einstellten, weil sie bei einzelnen Messungen eine Diskrepanz zwischen der Funktionsbeschreibung in der Bauartzulassung der PTB und der tatsächlichen Gerätefunktion sahen. Auch der von Anwälten angeführte Beschluss des Amtsgerichts Mannheim gehört dazu. Wir rechnen in Kürze aber mit weiteren OLG-Beschlüssen, die die Ansicht der PTB, des AG Saarbrücken und VITRONIC eindeutig bestätigen.
Sollten Sie zu diesem Sachverhalt noch Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Lang Leiter Vertrieb POLISCAN Deutschland
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