IndustrieLogistikVerkehrBodyscannenNews

I. Allgemeines, Geltungsbereich

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten ausschließlich gegenüber (i) natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB) und (ii) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Allen Lieferungen und Leistungen von Vitronic liegen ausschließlich diese Bedingungen sowie die jeweilige Individualvereinbarung zugrunde.
  3. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennt Vitronic nicht an. Sie werden auch durch Kenntnisnahme oder vorbehaltlose Auftragsannahme oder –ausführung nicht Vertragsbestandteil.

 Zum Seitenanfang

 

II. Vertragsabschluss 

 

  1. Die Angebote von Vitronic sind grundsätzlich freibleibend. Für den Fall, dass ein Angebot ausnahmsweise nicht freibleibend sein sollte, hat der Besteller das Angebot innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab dem Angebotsdatum anzunehmen.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist kommt ein Vertrag mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Vitronic zustande. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Vitronic dieses innerhalb von 2 (zwei) Wochen annehmen.
  3. Vitronic behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Vitronic zugänglich gemacht werden.
  4. Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei als vertraulich bezeichneten oder als solche zu bewertenden Informationen und Unterlagen nur mit Zustimmung der offenlegenden Partei Dritten zugänglich zu machen.

Zum Seitenanfang

 

III. Preis und Zahlung

 

  1. Die Preise gelten ab Werk Wiesbaden einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung; Die Verpackungs- und Transportkosten zum Bestimmungsort sind vom Besteller zu tragen.
  2. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzu.
  3. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug á Konto Vitronic zu leisten, und zwar:
    ♦ 1/3 Anzahlung nach Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
    ♦ 1/3 mit der Mitteilung, dass die Hauptteile versandbereit sind,
    ♦ der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
  4. Der Besteller darf mit Gegenansprüchen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Vitronic anerkannt sind.
  5. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller für den Fall, dass Vitronic die Aufstellung oder Montage übernommen hat, neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen oder Spesen, zu tragen.
  6. Sollte es im Zuge eines durch Ausschreibung erteilten Auftrages zur Rückabwicklung kommen, sind Vitronic die bis zum Zeitpunkt der Auftragsstornierung entstandenen nachweisbaren Kosten inklusive angemessener Gemeinkostenzuschläge erstattet.

Zum Seitenanfang

 

IV. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerung

 

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Lieferzeiten sind dabei stets unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Unverbindliche Lieferzeiten kann Vitronic um einen angemessenen Zeitraum verlängern. Die Einhaltung der Lieferzeit durch Vitronic setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Vitronic die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn Vitronic die Versandbereitschaft des Liefergegenstands bis zu ihrem Ablauf gemeldet hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so werden ihm, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten einschließlich etwaiger Mehraufwendungen berechnet. Weitergehende Rechte von Vitronic bleiben vorbehalten.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare oder von Vitronic nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Vitronic wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Vitronic die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.2.
  7. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur vollständigen Gegenleistung verpflichtet.
  8. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
  9. Auf Wunsch des Bestellers wird Vitronic eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

Zum Seitenanfang

 

V. Gefahrübergang, Abnahme

 

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand verladen ist. Dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn Vitronic auf Wunsch des Bestellers noch andere Leistungen, wie z.B. die Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
  2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von Vitronic über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  3. Auf Verlangen von Vitronic sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
  4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die Vitronic nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. 
  5. Vitronic verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Im Falle eines Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

Zum Seitenanfang

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Vitronic behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  2. Wird der Liefergegenstand bestimmungsgemäß an einen Ort in der Bundesrepublik Deutschland abgeliefert oder vom Besteller an einen solchen Ort verbracht, gilt Folgendes: Der Besteller ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand im eigenen Namen weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt dabei bereits mit Abschluss des Liefervertrages sämtliche Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, die ihm durch Weiterverkauf des Liefergegenstandes zustehen, bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag an Vitronic ab. Vitronic nimmt die Abtretung hiermit an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Sofern der Besteller Ansprüche auf Kaufpreiszahlung bereits abgetreten hat und die Abtretung an Vitronic unwirksam wäre, ist der Besteller nur berechtigt, den Liefergegenstand unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts zugunsten Vitronic zu verkaufen und zu übereignen und ist verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse gegenüber dem Erwerber offfenzulegen. Der Besteller ist verpflichtet, Vitronic unverzüglich zu informieren, wenn er einzelne oder sämtliche Ansprüche auf Kaufpreiszahlung an Dritte abtritt oder abgetreten hat. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung nach der Abtretung ermächtigt, solange eine Weiterveräußerung im regelmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt. Die Befugnis von Vitronic, die Abtretung offen zu legen und die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt. Vitronic wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder Zahlungseinstellung vorliegt. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist es dem Besteller untersagt, den Liefergegenstand zu verwerten oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Wird der Liefergegenstand bestimmungsgemäß an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeliefert oder vom Besteller an einen solchen Ort verbracht, gilt zusätzlich zu den Ziffern 1 und 2 Folgendes:  Der Besteller wird dafür Sorge tragen, dass der Eigentumsvorbehalt von Vitronic in dem Land, in dem sich der Liefergegenstand befindet oder in das dieser verbracht werden soll, wirksam geschützt wird. Soweit hierfür bestimmte Handlungen (zum Beispiel eine besondere Kennzeichnung des Liefergegenstandes oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der Besteller diese zu Gunsten von Vitronic vornehmen. Sollte eine Mitwirkung von Vitronic notwendig sein, wird der Besteller dies Vitronic unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Besteller Vitronic über alle wesentlichen Umstände aufklären, die im Rahmen eines möglichst weitreichenden Schutzes des Eigentums von Vitronic von Relevanz sind. Er wird ihm insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung dieser Rechte aus dem Eigentum notwendig sind.
    Die Bestimmungen dieser Ziffer 3 gelten entsprechend, wenn nach der Rechtsordnung am Ort, an dem sich der Liefergegenstand befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, für die Verschaffung einer Rechtsposition von Vitronic, die seine Interessen und Ansprüche in gleich wirksamer oder sonstiger geeigneter Weise wirksam schützt, soweit dies rechtlich möglich ist.  
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für Vitronic als Hersteller vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers am Liefergegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Liefergegenstand mit anderen, Vitronic nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Vitronic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Ziffer 3 und diese Ziffer 4 gelten sinngemäß auch in den Fällen, in denen der Besteller eine Verarbeitung oder Vermischung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen hat und die neue Sache anschließend in das Ausland verbringt.
  5. Der Besteller hat Vitronic umgehend davon zu unterrichten, falls der Liefergegenstand oder die unter Verwendung des Liefergegenstandes hergestellte Gesamtsache Gegenstand von Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen durch Dritte oder staatliche Organe sein sollte, damit Vitronic in der Lage ist, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt am Liefergegenstand oder der Gesamtsache geltend zu machen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Vitronic zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, soweit der Besteller noch nicht wirksam über den Liefergegenstand gemäß Ziffern 2 oder 3 verfügt hat. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Vitronic gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. Die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Vitronic vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  8. Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die zu einer nicht nur unerheblichen Herabstufung der Kreditwürdigkeit des Bestellers bei einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei oder Ratingagentur führt, berechtigt Vitronic vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  9. Übersteigt der Gesamtwert der Vitronic gewährten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so gibt Vitronic auf Verlangen des Bestellers die weitergehenden Sicherheiten frei. Die Freigabe wird dem Besteller schriftlich mitgeteilt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Vitronic.

Zum Seitenanfang

 

VII. Gewährleistung

 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Vitronic unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VIII - Gewähr wie folgt:         

          Sachmängel

  1. Eigenschaften des Liefergegenstandes, welche in Veröffentlichungen, insbesondere in der Werbung, in Zeichnungen, Prospekten oder anderen Dokumenten angegeben sind, sind nur dann als vertragliche Beschaffenheit anzusehen, wenn sie ausdrücklich in dem jeweiligen Angebot von Vitronic als solche bezeichnet werden.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzuerfüllen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Art der Nacherfüllung obliegt Vitronic. Die Feststellung solcher Mängel ist Vitronic unverzüglich schriftlich unter spezifizierter Angabe des Mangels zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Vitronic.
  3. Zur Vornahme aller notwendigen Nacherfüllungen hat der Besteller nach Verständigung von Vitronic die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Vitronic von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Vitronic sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Vitronic Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt Vitronic - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, der Transportversicherung sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
  5. Falls Vitronic auch innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet haben sollte, kann Vitronic den Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern sich zu erklären, ob er weiter auf der Erbringung der Leistung besteht. Bis zur Entscheidung des Bestellers ist Vitronic zur Leistung nicht verpflichtet. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von Vitronic zu verantworten sind.
  7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Vitronic für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von Vitronic vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

    Rechtsmängel

  8. Vitronic gewährleistet die Freiheit von Rechtsmängeln in der Bundesrepublik Deutschland. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Vitronic auf seine Kosten dem Besteller nach eigenem Ermessen das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind der Besteller und Vitronic zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird Vitronic den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen, soweit diese auf dem Rechtsmangel beruhen.
  9. Die in Abschnitt VII. 8 genannten Verpflichtungen von Vitronic sind vorbehaltlich Abschnitt VIII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
    Sie bestehen nur, wenn
    ♦ der Besteller Vitronic unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    ♦ der Besteller Vitronic in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Vitronic die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII. 8 ermöglicht,
    ♦ Vitronic alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    ♦ der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    ♦ die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Zum Seitenanfang

 

VIII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Vitronic infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII.2 entsprechend.
  2. Eine Haftung von Vitronic - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Vitronic oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Vitronic zurückzuführen ist. Vertragswesentlichen Pflichten im vorstehenden Sinne sind solche Pflichten, die Vitronic gegenüber dem Besteller nach dem Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu erfüllen hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Haftet Vitronic für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Vitronic bei Vertragsschluss auf Grund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
  4. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln, wegen der Garantie ihrer Abwesenheit und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
  5. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritte.

Zum Seitenanfang

 

IX. Verjährung

 

Ansprüche des Bestellers wegen Lieferung fehlerhafter Produkte verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Zum Seitenanfang

 

X. Softwarenutzung

 

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen entsprechend dem im Vertrag vereinbarten Zweck zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Die Software wird gegenüber dem Besteller lizenziert und nicht verkauft. Sämtliche Rechte an der Software verbleiben ausschließlich bei Vitronic oder seinen Lizenzgebern Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Vitronic zu verändern. Soweit Software Dritter Vertragsgegenstand ist, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers oder Lizenzgebers, einschließlich der hierin enthaltenen Haftungs- und Gewährleistungsregelungen Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Vitronic bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Zum Seitenanfang

 

XI. Abtretung

 

Der Besteller ist nicht berechtigt, ein Recht oder eine Verpflichtung nach dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Vitronic an Dritte zu übertragen. Vitronic  ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag an mit Vitronic verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zu übertragen.

Zum Seitenanfang

 

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Vitronic und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von Vitronic zuständige Gericht. Vitronic ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.


Zum Seitenanfang

 



Deutsch | English | Français | Español | 中文 | اللغة العربية
Datenschutzerklärung